Es gibt endlich Klarheit, wie die Eigentümerversammlungen in Bezug auf die Covid-Regeln eingestuft werden müssen. Am 15. März hat die Andalusische Landesregierung hat auf ein Schreiben des Verbandes der Berufskammern der Wohnungseigentumsverwalter für Andalusien geantwortet und unmissverständlich festgestellt, dass „der Aufenthalt von Personengruppen in öffentlichen Räumen (sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien) sowie in privaten Räumen die maximale Anzahl von sechs Personen nicht überschreiten darf“. Bisher wurden von den Berufskammern die Meinung vertreten, dass Eigentümerversammlugen unter die Regelungen für die Durchführung von professionellen Veranstaltungen fällt, aber dazu wurde deutlich gesagt, dass „die Versammlungen von Eigentümergemeinschaften, deren hohe Teilnehmerzahl zu sehr vielen persönlichen Kontakten zwischen nicht Zusammenlebenden führen würden, nicht in den vorgenannten Artikel aufgenommen werden können“.
In Anbetracht dessen wird von der Berufskammer der Wohnungseigentumsverwalter für Málaga und Melia den Wohnungseigentumsverwaltern empfohlen, keine Eigentümerversammlung abzuhalten, die diese Grenze überschreitet.
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