Auszug aus der Verordnung SND/370/2020 vom 25. April über die Bedingungen, unter denen Kinder während der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise ihr Haus verlassen dürfen.
(Digitale Übersetzung)
Artikel 1: Zweck.
Zweck dieser Verordnung ist es, die Bedingungen festzulegen, unter denen Kinder während des Alarmzustands und seiner möglichen Verlängerung außerhalb des Hauses unterwegs sein dürfen.
Für die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung sind unter Kindern Personen unter 14 Jahren zu verstehen.
Artikel 2: Erlaubte Bewegungen
1. Kinder und ein verantwortlicher Erwachsener dürfen sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 7. 1, Absätze e), g) und h), des Königlichen Erlasses 463/2020 vom 14. März, der den Alarmzustand für die Bewältigung der durch COVID-19 verursachten gesundheitlichen Krisensituation erklärt, hinsichtlich der erlaubten Bewegungsfreiheit aus Gründen der Hilfe und Betreuung von Minderjährigen, in Notsituationen und bei jeder anderen Tätigkeit ähnlicher Art, auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bewegen, solange die in dieser Ordnung festgelegten Anforderungen eingehalten werden, um eine Ansteckung zu vermeiden.
Diese Bewegung beschränkt sich auf einen täglichen Spaziergang von höchstens einer Stunde Dauer und in einer Entfernung von höchstens einem Kilometer vom Wohnort des Minderjährigen zwischen 9.00 Uhr und 21.00 Uhr.
2. Kinder, die Symptome aufweisen oder sich aufgrund der Diagnose COVID-19 in häuslicher Isolation befinden oder die zu Hause in Quarantäne sind, weil sie mit jemandem in Kontakt gekommen sind, der Symptome aufweist oder bei dem COVID-19 diagnostiziert wurde, dürfen von der im vorigen Abschnitt enthaltenen Genehmigung keinen Gebrauch machen.
3. Die in diesem Artikel genannten Ausflüge gelten unbeschadet der in Artikel 7.2 des Königlichen Erlasses 463/2020 vom 14. März für Personen unter 14 Jahren erlaubten Ausflüge.
Artikel 3: Anforderungen zur Vermeidung einer Ansteckung.
1. Der tägliche Spaziergang sollte in Gruppen von nicht mehr als einem verantwortlichen Erwachsenen und bis zu drei Kindern durchgeführt werden.
2. Während des täglichen Spaziergangs muss ein zwischenmenschlicher Abstand von mindestens zwei Metern zu Dritten eingehalten werden.
Ebenso müssen die von den Gesundheitsbehörden angegebenen Präventions- und Hygienemaßnahmen gegen COVID-19 eingehalten werden.
Artikel 4: Erlaubte Örtlichkeiten.
1. Es wird möglich sein, sich auf jeder Straße oder öffentlich genutzten Fläche, einschließlich der Natur- und der genehmigten Grünzonen, zu bewegen, wenn die Höchstgrenze von einem Kilometer in Bezug auf den Wohnort des Minderjährigen eingehalten wird.
2. Der Zugang zu Kinderspielplätzen und Sportanlagen im Freien ist nicht gestattet.
Artikel 5: Verantwortlicher Erwachsener.
1. Für die Zwecke der Bestimmungen dieser Verordnung ist ein verantwortlicher Erwachsener eine volljährige Person, die derzeit im selben Haushalt wie das Kind lebt, oder ein Haushaltsangestellter, der für das Kind verantwortlich ist.
Wenn es sich bei dem verantwortlichen Erwachsenen um eine andere Person als die Eltern, Erziehungsberechtigten, Kuratoren, Pflegeeltern oder gesetzlichen oder faktischen Vormünder handelt, muss er oder sie die vorherige Genehmigung von diesen haben.
2. Es liegt in der Verantwortung des begleitenden Erwachsenen, sicherzustellen, dass die in Artikel 3 festgelegten Anforderungen zur Verhinderung einer Ansteckung während des täglichen Spaziergangs erfüllt werden.
Zweite Schlussbestimmung: Wirkungen und Gültigkeit.
Diese Verordnung tritt am 26. April 2020 um 00.00 Uhr in vollem Umfang in Kraft und bleibt während der gesamten Dauer des Alarmzustands und etwaiger Verlängerungen desselben in Kraft.